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Weiterbildungs-Richtlinien

Prozessqualität

Über folgende Weiterbildungen müssen sich die Vollmitglieder jährlich gegenüber dem Vorstand ausweisen. Dieser bestimmt über schriftliche, begründete Erlassgesuche definitiv (lange Krankheit, vorübergehende
Praxisschliessung).

Pro Jahr sind 20 Stunden Weiterbildung obligatorisch. Innerhalb der ersten drei Jahre nach Ausbildungsabschluss soll die Weiterbildung methodenspezifisch erfolgen. Danach kann diese allgemein medizinische, komplementär-medizinische oder psychologische Themen beinhalten. Ein Teil der Weiterbildung muss zum Reflektieren der eigenen Arbeit und zur persönlichen und sozialen Kompetenzerweiterung besucht werden. Diese kann in Form von Balintgruppe, Supervision, Qualitätszirkel oder anderen gleichwertigen Arten stattfinden und muss Fremdeinschätzungen (Feedback) ermöglichen.

Ergebnisqualität

Die Qualität der Behandlungen wird mit dem vom SVFM vorgegebenen Feedback-Fragebogen (Fremdeinschätzung) der KlientInnen von den einzelnen BehandlerInnen selbst überprüft.

Die BehandlerInnen werten diese, als kritische Selbsteinschätzung, in persönlichen Standortbestimmungen jährlich schriftlich aus. Alle zwei Jahre senden sie eine schriftliche Zusammenfassung dieser persönlichen Standortbestimmungen an den SVFM. Die Qualitätskommission, ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Gremium, evaluiert diese Zusammenfassungen und hat das Recht, bei Fragen weitere Abklärungen vorzunehmen und - falls als nötig erachtet - Auflagen an Mitglieder zu stellen.

Alle schriftlichen Unterlagen - die ausgefüllten Fragebogen, die jährlichen, persönlichen Standortbestimmungen und die zweijährigen Zusammenfassungen - müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.